
Strafbefehl: Unzulässig und nichtig? – Verstoß gegen Grundgesetz & Menschenrechte
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Strafbefehl in Deutschland – Unzulässig oder notwendiges Verfahren?
Jedes Jahr werden hunderttausende Menschen in Deutschland durch einen Strafbefehl verurteilt – oft ohne je einen Gerichtssaal betreten zu haben. Das Strafbefehlsverfahren nach § 407 StPO ermöglicht schnelle Urteile, doch eine juristische Expertise kommt zu einem klaren Ergebnis: Das Verfahren verstößt gegen das Grundgesetz, internationale Menschenrechte und ist daher unzulässig.
Was ist ein Strafbefehl?
Ein Strafbefehl ist eine schriftliche Entscheidung des Amtsgerichts, die auf Antrag der Staatsanwaltschaft erlassen wird. Das Besondere:
- keine Hauptverhandlung
- keine Anhörung des Beschuldigten
- kein Beweisverfahren – ein bloßer Tatverdacht genügt
Der Betroffene gilt sofort als verurteilt, wenn er nicht fristgerecht Einspruch einlegt. Erst dann kommt es zu einer regulären Verhandlung.
Historische Entwicklung des Strafbefehls
Das Strafbefehlsverfahren wurde 1877 eingeführt und erlaubte zunächst nur kleine Geld- oder Freiheitsstrafen. Nach 1945 erklärten die Alliierten mit der Kontrollratsproklamation Nr. 3, dass jeder Beschuldigte Anspruch auf ein öffentliches Verfahren habe – damit war das Strafbefehlsverfahren eigentlich aufgehoben.
Trotzdem führte die Bundesrepublik 1950 § 407 StPO ein. Damit lebt ein Verfahren weiter, das von Beginn an im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Prinzipien stand.
Strafbefehl und Grundgesetz
Die Expertise zeigt zahlreiche Konflikte mit dem Grundgesetz:
-
Art. 103 Abs. 1 GG – Rechtliches Gehör
→ Im Strafbefehlsverfahren wird der Beschuldigte vor Erlass nicht angehört. -
Art. 103 Abs. 3 GG – Verbot der Doppelbestrafung
→ Erst Strafbefehl, danach Urteil im Einspruchsverfahren = doppelte Sanktion für dieselbe Tat. -
Art. 20 Abs. 3 GG – Bindung der Rechtsprechung an Gesetz & Recht
→ Gerichte dürfen keine Verfahren anwenden, die gegen höherrangiges Recht verstoßen.
Verstoß gegen Menschenrechte
Auch internationale Normen sprechen gegen den Strafbefehl:
- UN-Resolution 217 A (1948, Art. 11): Jeder gilt als unschuldig, bis seine Schuld in einem öffentlichen Verfahren bewiesen ist.
- Europäische Menschenrechtskonvention (Art. 6 EMRK): Anspruch auf ein faires, öffentliches Verfahren mit Verteidigung und Zeugenbefragung.
Beides wird im Strafbefehlsverfahren nicht gewährleistet.
Sind Strafbefehle nichtig?
Die Expertise kommt zu einem drastischen Ergebnis:
👉 Alle im Strafbefehlsverfahren ergangenen Entscheidungen sind nichtig.
Das bedeutet: Strafbefehle dürften von niemandem beachtet werden, da sie gegen höherrangiges Recht verstoßen.
Besonders kritisch: Nur in Deutschland gibt es dieses Verfahren. In der Schweiz etwa erklärte das Bundesgericht bereits, dass Urteile ohne Beteiligung des Betroffenen unwirksam sind.
Kritik: Effizienz vs. Rechtsstaat
Das Strafbefehlsverfahren ist für die Justiz praktisch:
- Schnell, kostengünstig, effizient.
Doch für Betroffene bedeutet es:
- Verurteilung ohne faires Verfahren
- Fehlende Verteidigungsrechte
- Risiko von Fehlurteilen
Fazit: Strafbefehle hinterfragen!
Das Strafbefehlsverfahren ist ein Relikt, das mit Grundgesetz, Menschenrechten und internationalen Standards nicht vereinbar ist. Wer einen Strafbefehl erhält, sollte unbedingt Einspruch einlegen. Nur so kommt es zu einer öffentlichen Hauptverhandlung, in der Verteidigungsrechte gewahrt werden.
👉 Wichtig: Dieser Artikel dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei einem Strafbefehl sollte immer ein Rechtsanwalt konsultiert werden.