
OWiG Ordnungswidrigkeiten aufgehoben - Knöllchen zahlen oder nicht?
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OWiG Ordnungswidrigkeiten - Knöllchen zahlen? Kann man – muss man aber nicht!
Viele Autofahrer kennen die Situation: Ein kurzes Parken ohne Parkschein, und schon klebt ein Knöllchen an der Windschutzscheibe. Doch ist diese Zahlungsaufforderung rechtlich bindend? Oder ist sie lediglich ein Versuch, Bußgelder durchzusetzen, die in Wirklichkeit keine gesetzliche Grundlage haben?
Die klare Antwort: Viele dieser Knöllchen sind nicht rechtskräftig und müssen nicht bezahlt werden. Warum das so ist, erklären wir im Detail.
1. Die Geltung des OWiG - Gesetzes
Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) ist die Grundlage vieler Bußgeldbescheide. Doch es gibt ein entscheidendes Problem: Das OWiG gilt nur auf Schiffen und in Flugzeugen, die die Bundesflagge führen. Laut § 5 OWiG dürfen Ordnungswidrigkeiten nur dort geahndet werden, nicht jedoch im deutschen Straßenverkehr. Trotzdem berufen sich Behörden auf dieses Gesetz – obwohl es für den Festlandverkehr nicht anwendbar ist.
2. Das Gesetz ist seit 2007 nicht mehr gültig
Ein weiterer zentraler Punkt: Das Einführungsgesetz zum OWiG wurde 2007 mit den Bundesbereinigungsgesetzen aufgehoben. Ohne Einführungsgesetz ist das OWiG nicht mehr rechtlich anwendbar. Dennoch werden Knöllchen und Bußgeldbescheide weiter ausgestellt, obwohl die rechtliche Grundlage fehlt.
Vergleichbar ist das mit einer Lampe ohne Schalter – wenn der Schalter fehlt, kann die Lampe nicht mehr eingeschaltet werden. Genauso verhält es sich mit dem OWiG: Ohne Einführungsgesetz gibt es keine rechtliche Grundlage für Ordnungswidrigkeiten.
3. Fehlen einer rechtskräftigen Unterschrift im Bescheid
Nach § 126 BGB muss ein Verwaltungsakt eigenhändig unterschrieben werden, um rechtskräftig zu sein. Viele Knöllchen enthalten jedoch nur Paraphen oder sind maschinell erstellt – das macht sie ungültig.
Auch § 125 BGB besagt: Ein Dokument ohne vorgeschriebene Form ist nichtig. Ohne gültige Unterschrift ist das Knöllchen daher rechtlich unwirksam.
4. Beamtenstatus und persönliche Haftung
Ein Beamter, der einen Verwaltungsakt ausstellt, muss sich legitimieren. Nach § 36 Beamtenstatusgesetz haften Beamte persönlich für ihr Handeln. Viele Beamte vermeiden deshalb ihre Unterschrift, um einer persönlichen Haftung zu entgehen.
Ohne eindeutigen Beamtenstatus ist die Ausstellung eines Knöllchens jedoch fragwürdig. Ein einfacher Dienstausweis reicht nicht aus, um sich als Beamter auszuweisen – es müsste ein gültiger Amtsausweis vorgelegt werden.
5. Typische Tricks der Behörden
Um den Anschein eines gültigen Verwaltungsakts zu erwecken, nutzen Behörden verschiedene Tricks:
✅ Paraphen statt Unterschriften: Ein Kringel oder eine Abkürzung ersetzt keine rechtskräftige Unterschrift.
✅ Maschinell erstellte Schreiben: Der Hinweis "maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig" ist irreführend.
✅ "Im Auftrag" (i.A.) statt "In Vertretung" (i.V.): Wer mit "i.A." unterzeichnet, haftet nicht selbst, während "i.V." eine persönliche Verantwortung bedeutet.
Fehlt eine eigenhändige Unterschrift, ist der Bußgeldbescheid nichtig.
6. Die Souveränität der BRD
Viele glauben, dass die BRD ein vollständig souveräner Staat ist. Tatsächlich ist die Souveränität der BRD jedoch umstritten. Das Ordnungswidrigkeitengesetz wurde 2007 abgeschafft, doch die deutschen Behörden wenden es weiterhin an.
Ein weiteres Indiz: Es existiert keine offizielle Gründungsurkunde der Bundesrepublik Deutschland oder der Bundesländer. Das wirft die Frage auf, ob die derzeitigen Verwaltungen tatsächlich befugt sind, Verwaltungsakte wie Knöllchen auszustellen.
Muss man Knöllchen wirklich bezahlen?
✅ Das OWiG gilt nicht für den Straßenverkehr
✅ Seit 2007 gibt es keine rechtliche Grundlage für Bußgelder aus dem OWiG
✅ Knöllchen ohne rechtskräftige Unterschrift sind ungültig
✅ Beamte müssen sich ordnungsgemäß legitimieren
✅ Viele Bußgeldbescheide sind daher rechtlich nicht haltbar
Wer ein Knöllchen erhält, sollte es genau prüfen. Oft sind diese Bußgelder nicht rechtskräftig und können angefochten werden.
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1 Kommentar
super beratung. habe beim adac-Rechtsschutz nachgefragt, die halten Bußgeldbescheide ohne Unterschrift usw. für gültig. Merkwürdig, nicht?
ich soll 30E berappen, was tun?